Satzung

Version 1.0

Gültig ab 21. März 2024

  1. Der Verleiher betreibt unter der Internetseite www.tikrow.de, sowie den dazugehörigen Apps, ein Onlineportal, auf dem die Kunden des Verleihers (Entleiher), die Möglichkeit haben, Arbeitsangebote für kurzfristig, sowie vorübergehend benötigte Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer) aufzugeben und diese zu bestellen. Sofern in den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) von „Entleiher“ die Rede ist, betrifft dies gleichermaßen die für den Entleiher tätigen Arbeitnehmer Vertreter und Ansprechpartner.
  2. Diese AGB wurden auf der Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften erstellt und legt die Rechte und Pflichten des Verleihers und der Entleiher fest, die sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen oder noch zu schließenden Rahmenvertrag ergeben. Der Verleiher legt in den nachfolgenden Bedingungen, sowie in dem jeweiligen Rahmenvertrag die Bestimmungen für die Nutzung des Onlineportals, sowie für das Überlassungsverfahren fest.
  3. Die Nutzung des Onlineportals beinhaltet
    1. Die Pflege der Benutzerkonten, die es dem Entleiher ermöglichen, das Onlineportal zu nutzen
    2. Die Möglichkeit über das Onlineportal Angebote der Arbeitsverrichtung aufzugeben,
    3. Die Möglichkeit, konkrete Überlassungsaufträge zu erteilen,
    4. Bewertungen für die Leiharbeitnehmer abzugeben.
  4. Voraussetzung für die Nutzung des Onlineportals ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Verleiher
    und dem Entleiher. Mit Abschluss des Rahmenvertrags hat der Entleiher den hier vorliegenden AGB, sowie der
    Einrichtung eines oder mehrerer Benutzerkonten zugestimmt.
  5. Die Nutzung des Onlineportals durch den Entleiher ist freiwillig. Der Entleiher kann auf die weitere Nutzung dem Onlineportal zu den in dem Rahmenvertrag festgelegten
    Bedingungen verzichten. Die Einstellung der Nutzung des Onlineportals durch den Entleiher und die Auflösung der
    Benutzerkonten des Entleihers ist einer Kündigungserklärung nicht gleichzusetzen, die Beendigung des Rahmenvertrags und der Löschung der Benutzerkonten bedarf einer gesonderten Erklärung durch den Entleiher.
  6. Die in diesen AGB genannten digitalen Dienstleistungen werden vom Verleiher kostenlos zur Verfügung gestellt. Die im konkreten Überlassungsauftrag festgelegte Vergütung des Verleihers für die Überlassung des jeweiligen Arbeitnehmers richtet sich nach den Bedingungen, die sich aus diesen AGB und dem Rahmenvertrag ergeben.
  7. Der Verleiher überträgt dem Entleiher keine geistigen Eigentumsrechte des Verleihers oder andere mit diesen Rechten verbundene Rechte, die bei der Durchführung des Rahmenvertrags genutzt werden, und überträgt dem Entleiher keine Rechte an der Methodik, Analyse oder IT-Tools, insbesondere auf die Website, sowie Know-how und andere wirtschaftliche Daten, die vom Verleiher im Rahmen der Vertragserfüllung genutzt oder entwickelt werden können.
  8. Gemäß den in dem Rahmenvertrag und diesen AGB festgelegten Bedingungen gewährt der Verleiher dem Entleiher in Polen eine nicht ausschließliche, kostenlose Zustimmung zur Nutzung des Onlineportals für den eigenen Gebrauch des Entleihers in dem für die Erfüllung des Rahmenvertrags erforderlichen Umfang. Der Entleiher darf die Website nur für seine eigenen internen Geschäftsaktivitäten nutzen und sie, insbesondere die Zugangscodes zur Website, nicht ohne Zustimmung des Verleihers Dritten zugänglich machen.
  9. Der Verleiher behält sich das Recht vor, die Website weiterzuentwickeln und Änderungen im Umfang der bereitgestellten digitalen Dienste anzubieten
  10. Dem Entleiher ist es untersagt, die digitalen Dienste in einer Weise zu nutzen, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
  11. Dem Entleiher ist es untersagt, falsche, unvollständige oder unzulässige Daten anzugeben.

  1. Für die Nutzung des Onlineportals muss der Entleiher folgende Voraussetzungen erfüllen:
    a. ein Gerät mit Internetzugang;
    b. Firefox 8.0 oder höher, Chrome 11 oder höher, Internet Explorer 8 oder höher, Safari 5.1.7 oder höher
    oder ähnliche Software.
    c. Installation / Download der Tikrow-App
    Hierfür ist der Entleiher vollumfänglich selbst verantwortlich, der Verleiher übernimmt für weder Haftung noch Kosten.
  2. Die Nutzung des Onlineportals kann Folgendes voraussetzen: Aktivierung von Java Script, Einwilligung zur CookieNutzung, Deaktivierung der Blockierung von „Pop-ups” und Adblockern, d. h. Programmen, die das Erscheinen von Werbung blockieren.
  3. Der Verleiher unternimmt alle Anstrengungen, um die korrekte und ununterbrochene Funktionsweise des Onlineportals während der Laufzeit des Rahmenvertrages und des jeweiligen Überlassungsauftrages zu
    gewährleisten.
  4. Notwendige und periodische technische Aktualisierungen oder Wartungsarbeiten des Onlineportals werden nach
    Möglichkeit nachts durchgeführt.
  5. Unterbrechungen oder Störungen des Onlineportals aus technischen Gründen begründen keine Ansprüche gegen
    den Verleiher, es sei denn, es ist ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
  6. Die Aussetzung der Bereitstellung digitaler Dienste aufgrund einer periodischen technischen Unterbrechung,
    insbesondere, aber nicht beschränkt auf die oben genannten Gründe, wird nicht als Nichterfüllung oder nicht
    ordnungsgemäße Erfüllung des Rahmenvertrags durch den Verleiher gewertet.

  1. Nach Abschluss des Rahmenvertrags, erstellt der Verleiher für den Entleiher, bzw. für die von ihm genannten und
    ermächtigten Mitarbeiter/Vertreter, individuelle Benutzerkonten zur Nutzung des Onlineportals.
    Jeder nutzungsberechtigte Mitarbeiter des Entleihers hat Anspruch auf einen individuellen Benutzernamen (Login)
    und ein Passwort, die Nutzung erfolgt über das Haupt-Konto des Entleihers und wird diesem zugerechnet.
  2. Nach der Anmeldung beim Benutzerkonto kann der nutzungsberechtigte Mitarbeiter/Vertreter das aktuelle
    Passwort ändern. Im Falle eines Verlustes oder in anderen Fällen, in denen die Änderung des Passwortes
    erforderlich ist, ist der Verleiher über kontakt@tikrow.de oder über die Hotline-Nummer zu kontaktieren.
  3. Jeder nutzungsberechtigte Mitarbeiter/Vertreter ist verpflichtet, den Benutzernamen und das Passwort geheim zu
    halten. Für die Folgen einer Weitergabe an Unbefugte ist allein der Entleiher verantwortlich. Verliert der Mitarbeiter/Vertreter sein Login oder Passwort oder gibt er es an Unbefugte weiter, haftet der Verleiher für die
    daraus entstehenden Folgen nicht.
  4. Die Anzahl der Benutzerkonten wird zwischen dem Entleiher und dem Verleiher festgelegt.
  5. Jeder Mitarbeiter/Vertreter des Entleihers hat in seinem Benutzerkonto seine Kontaktdaten offenzulegen.
  6. Der Entleiher ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, den Verleiher über jede Änderung seiner Daten und die
    der Mitarbeiter/Vertreter zu informieren.
  7. Über das Benutzerkonto wird es dem Entleiher ermöglicht, auf sämtliche von ihm hinzugefügten Angebote der
    Arbeitsverrichtung und erteilten Überlassungsaufträge zuzugreifen.

  1. Nach Abschluss, bzw. Beendigung jeder Überlassung übermittelt der Entleiher dem Verleiher innerhalb von 15
    Minuten, seine Bewertung über die Verrichtung der Arbeit durch den eingesetzten Leiharbeitnehmer.
  2. Erhält der Leiharbeitnehmer eine Bewertung von 1 oder 2, wird der Verleiher unter Beteiligung des Leiharbeitnehmers und des Entleihers Schritte unternehmen, um die die Umstände der Bewertung aufzuklären.
  3. Erhält der Leiharbeitnehmer berechtigterweise eine Bewertung von 1 und liegt dem Verleiher hierzu eine
    Begründung für diese Bewertung vor, wird der Entleiher von der Zahlungspflicht für die jeweilige Überlassung befreit.
  4. Der Verleiher ist berechtigt, die Richtigkeit der Leiharbeitnehmerbewertung zu überprüfen. Der Entleiher ist
    verpflichtet, die Arbeit des Leiharbeitnehmers sorgfältig zu bewerten.
  5. Erfolgt keine nach Maßgabe des Punktes V 1. wird der Entleiher am Folgetag, spätestens bis 11:00 Uhr per Email an die Abgabe der Bewertung erinnert und aufgefordert, diese bis 14:00 Uhr desselben Tages nachzuholen.
    Erfolgt die Bewertung nicht innerhalb dieser Frist, erhält der Leiharbeitnehmer für den jeweiligen Einsatz die bestmögliche Bewertung und die ordnungsgemäße Verrichtung der Arbeit wird bestätigt. Der Entleiher hat in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf eine Reklamation, eine Entbindung von der Zahlungspflicht entfällt

  1. Ein Angebot der Arbeitsverrichtung wird durch den Entleiher, bzw. den nutzungsberechtigten Mitarbeiter aufgegeben, indem er das Auftragsformular auf dem Onlineportal unter Angabe folgender Informationen auswählt, ausfüllt und bestätigt:
    1. Auswahl der Aufgabe für die der Leiharbeitnehmer überlassen werden soll (Die auszuwählenden Aufgaben
    werden im Vorfeld mit dem Entleiher festgelegt)
    2. Annahmefrist
    3. Zeit und Dauer der Aufgabe / von … bis…
    4. Erforderliche Qualifikationen
    5. Ort der Aufgabe
    6. Auswahl des Verfahrens = Standardauftrag oder Expressauftrag
    Bei dem Expressauftrag handelt es sich um einen Auftrag mit hoher Priorität, der sich insbesondere aus der Notwendigkeit einer schnellen Annahme eines Überlassungsauftrags und einer knappen Annahmefrist ergibt. Der Expressauftrag wird mit einem erhöhten Stundensatz berechnet, dies wird zwischen den
    Vertragsparteien vertraglich vereinbart. Bei dem Standardauftrag handelt es sich um einen Auftrag, der im normalen Modus ausgeführt wird und kein Expressauftrag ist.
  2. Der Entleiher ist verpflichtet, die Aufgabe korrekt und vollständig zu beschreiben. Werden in dem Angebot der Arbeitsverrichtung vorsätzlich oder fahrlässig Informationen verschwiegen, die eine Arbeitsverweigerung der Leiharbeitnehmer zur Folge haben, ist der Verleiher berechtigt, die Überlassung unter Berechnung der Stornierungskosten fristlos zu kündigen. Solche Informationen sind beispielsweise religiöse oder politische Hintergründe, Tragen von Kostümen oder aufreizender Kleidung, sowie Aufgaben, die von der Aufgabenbeschreibung in hohem Maße abweichen.
  3. Das Ausführungsdatum des Entleihers kann frei festgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen neuen
    Standort. Im Falle eines neuen Standorts kann das Ausführungsdatum nicht eher als 10 Tage nach der
    Übermittlung des ersten Überlassungsauftrags für einen bestimmten neuen Standort liegen (der sogenannte
    Startpuffer). Diese Einschränkung gilt nicht für Expressaufträge, die für jeden Standort und zu jedem Datum
    aufgegeben werden können.
  4. Ein Angebot der Arbeitsverrichtung wird aufgegeben, nachdem alle erforderlichen Auftragsfelder auf dem
    Onlineportal ausgefüllt und das Angebot der Arbeitsverrichtung vom Entleiher bestätigt wurde.
  5. Der Entleiher ist nicht verpflichtet, Angebote der Arbeitsverrichtung fortlaufend zu veröffentlichen. Der Entleiher
    kann Angebote der Arbeitsverrichtung unter Berücksichtigung seiner eigenen Bedürfnisse aufgeben. Der Entleiher
    sollte von einer Veröffentlichung eines Angebots der Arbeitsverrichtung absehen, wenn dadurch das Gesetz, die
    Rechte oder Güter Dritter, die vertraglichen Pflichten des Entleihers oder die Grundsätze des gesellschaftlichen
    Zusammenlebens verletzt werden könnten. Aufgrund des kurzfristigen Charakters der Aufgaben können Aufgaben,
    die eine langfristige praktische oder theoretische Ausbildung, sowie langfristige Einführungen in Sicherheit und
    Hygiene nicht Gegenstand einer Überlassung sein. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der Entleiher, die
    Leiharbeitnehmer sicherheitstechnisch einzuweisen und den arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen
    nachzukommen.
  6. Es ist verboten, Angebote der Arbeitsverrichtung zu veröffentlichen, in deren Branche die
    Arbeitnehmerüberlassung nicht, oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Im Falle eines Verstoßes
    übernimmt der Entleiher die Haftung und stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, die aus
    diesem Verstoß folgen.
  7. Das Auftragsformular bildet die Grundlage für die automatische Erstellung eines Angebots der Arbeitsverrichtung
    auf dem Onlineportal. Das Angebot der Arbeitsverrichtung wird auf der Grundlage der in dem Auftragsformular
    enthaltenen Daten und des Inhalts der dem Rahmenvertrag beigefügten „Liste der Aufgabentypen“ erstellt, in der
    der Umfang der im Rahmen einer bestimmten Aufgabe ausgeführten Aufgaben, eine Beschreibung der
    Bedingungen ihrer Ausführung, sowie die Qualifikationsvoraussetzungen angegeben wird.
  8. Der Verleiher ist berechtigt, die Höhe der Vergütung des Leiharbeitnehmers für Überlassung selbständig
    festzulegen.
  9. Der Entleiher hat das Recht, das Angebot der Arbeitsverrichtung zurückzuziehen, bis dieses vom Leiharbeitnehmer angenommen wird. Nach Annahme des Angebots der Arbeitsverrichtung durch den Leiharbeitnehmer kann der Entleiher das Angebot der Arbeitsverrichtung nicht mehr stornieren, es fällt die vereinbarte Vergütung an.
  10. Der Verleiher wird das Angebot der Arbeitsverrichtung von dem Onlineportal löschen, wenn das Angebot der
    Arbeitsverrichtung nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen wird.
  11. Die Annahme des Angebots der Arbeitsverrichtung durch den Leiharbeitnehmer führt zum Versenden einer
    Benachrichtigung über die Annahme des Angebots der Arbeitsverrichtung an die E-Mail-Adresse des Entleihers, der
    das Angebot aufgegeben hat, unter Angabe des Leiharbeitnehmers, der das Angebot über das Onlineportal
    angenommen hat.
    Der Entleiher wird über die Annahme des Angebots der Arbeitsverrichtung zusätzlich auf dem Onlineportal
    informiert.
    Die Mitteilung kommt der Auftragsannahmeerklärung des Verleihers gleich und führt zur Erteilung des
    Überlassungsauftrages.
    Das Dokument mit den Bestimmungen des Überlassungsauftrags wird elektronisch an den Entleiher gesendet und erfordert keine Unterschriften der Parteien.
    Sollte der Leiharbeitnehmer vor Arbeitsbeginn den Einsatz – gleich aus welchem Grund- absagen, teilt der Verleiher dies dem Entleiher unverzüglich mit und storniert damit die betreffende Überlassung. Der Verleiher stellt das Angebot der Arbeitsverrichtung wieder auf dem Onlineportal ein um unverzüglich einen Ersatz für die Überlassung zu organisieren.
  12. Die Bedingungen des über das Onlineportal generierten Überlassungsauftrags werden auf der Grundlage von
    folgenden Daten festgelegt:
    1. Überlassungsauftrag des Entleihers – im Rahmen des in Punkt VI. 1, Unterpunkte 1.1.-1.4. genannten
    Umfangs;
    2. die Erklärung des Leiharbeitnehmers über die Annahme des Angebots der Arbeitsverrichtung;
    3. „Liste der Aufgabenarten“, die dem Rahmenvertrag beigefügt ist – in dem Umfang, in dem die Vergütung
    des Verleihers, der Umfang der ausgeübten Aufgaben und die Bedingungen für die Durchführung der
    Aufgabe sowie die Qualifikationsanforderungen festgelegt sind.
  13. Stellt der Entleiher Unregelmäßigkeiten oder sonstige Fehler im Inhalt des Überlassungsauftrags oder des
    Rahmenvertrags fest, ist er verpflichtet, den Verleiher unverzüglich über diesen Umstand zu informieren.
  14. Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, dass die Auswahl des Leiharbeitnehmers, der die Aufgabe umsetzt,
    auf der Grundlage der ersten Annahme des Angebots der Arbeitsverrichtung erfolgt und dass die Aufgaben von
    verschiedenen Leiharbeitnehmern ausgeführt werden können, deren Auswahl außerhalb seiner Kontrolle liegt.
  15. Der Verleiher weist jedem Überlassungsauftrag eine individuelle Auftragsnummer zu.
  16. Der Verleiher ist berechtigt, die Entleih- Unternehmen, sowie das Unternehmenslogo auf der Webseite und deren
    Unterseiten, sowie auf dem Onlineportal zu veröffentlichen.
  17. Der Entleiher ist nicht berechtigt, den Umfang der Aufgaben zu ändern, die vereinbarten Stunden und den Ort der
    Ausführung der Aufgaben zu ändern oder den Leiharbeitnehmer zu einer Geschäftsreise anzuweisen.
  18. Der Entleiher hat das geltende Arbeitsrecht, insbesondere das ArbZG, sowie das AÜG und die sich daraus ergebenden Pflichten zu beachten.

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Punkte VII. 2 und VII. 3 hat der Verleiher Anspruch auf die Vergütung des
    Verleihers für jede erledigte Aufgabe/ Überlassung. Die Vergütung stellt den gesamten Betrag dar, der dem
    Verleiher für die Ausführung der Aufgabe durch den Leiharbeitnehmer zusteht, der Verleiher übernimmt die
    Vergütung des Leiharbeitnehmers sowie alle abzuführenden Beiträge.
  2. Eine Stornierung des Angebots der Arbeitsverrichtung durch den Entleiher nach Annahme des Angebots der
    Arbeitsverrichtung durch den Leiharbeitnehmer führt zur Verpflichtung des Entleihers, 100 % der Vergütung des
    Verleihers zu zahlen.
  3. Erhält der Leiharbeitnehmer die Bewertung 1 und liegt dem Verleiher hierzu eine Begründung für diese Bewertung
    vor, wird der Entleiher von der Zahlungspflicht für die jeweilige Überlassung befreit.
  4. Zu den in den Rechnungen enthaltenen Vergütungen wird jeweils die gesetzlicher Höhe festgelegte Umsatzsteuer
    hinzugerechnet.
  5. Der Entleiher erkennt Rechnungen ohne Unterschrift als ordnungsgemäß an.

  1. Der Entleiher verpflichtet sich, die Ausführung der Aufgaben durch die Leiharbeitnehmer zu überwachen und ihm
    die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Das Weisungsrecht steht dem Entleiher zu.
  2. Der Verleiher haftet nicht für die Erfüllung von bestimmten Aufgaben durch die zur Verfügung gestellten
    Leiharbeitnehmer oder dafür, einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen.
  3. Der Entleiher stellt den Leiharbeitnehmern sichere und hygienische Bedingungen für die Durchführung der
    Aufgaben zur Verfügung. In Fällen, in denen ihre Durchführung Kenntnisse auf dem Gebiet der Technologie oder
    Sicherheit und Hygiene, insbesondere im Betrieb von Spezialgeräten, erfordert, sorgt der Entleiher für die
    erforderliche Schulung und Unterweisung im oben genannten Umfang.
  4. Sofern es aufgrund der Art der Aufgaben erforderlich ist, informiert der Entleiher den Leiharbeitnehmer über die
    mit seiner Ausführung verbundenen Risiken, stellt dem Leiharbeitnehmer Arbeitskleidung und -schuhe und
    persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet, sämtliche persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Bekämpfung und Bekämpfung von COVID-19 und anderen Infektionskrankheiten sowie dem erhöhten Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus umzusetzen.
  5. Während des Tätigkeitszeitraums hat der Leiharbeitnehmer das Recht, die sozialen Einrichtungen des Entleihers,
    wie die vom Entleiher beschäftigten Mitarbeiter, zu nutzen.
  6. Der Entleiher gewährt dem Verleiher das Zutrittsrecht, um den Einsatzort zu kontrollieren.
  7. Der Entleiher bestätigt unmittelbar nach Abschluss der Aufgabe die Beendigung und beurteilt den
    Leiharbeitnehmer gemäß den Bestimmungen von Punkt V dieser AGB.
  8. Der Verleiher gewährleistet die ordnungsgemäße Abrechnung der Leiharbeitnehmer, führt Steuern und
    Sozialversicherungsbeiträge – sofern diese anfallen- an die zuständigen Stellen ab und führt Personalakten.
  9. Im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit der Überlassung informiert der Entleiher – neben der Erfüllung
    gesetzlicher Verpflichtungen – unverzüglich den Verleiher über dieses Ereignis und untersucht unter Beteiligung
    eines Vertreters des Verleihers die Umstände und Ursachen dieses Ereignisses
  10. Der Entleiher ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer spätestens
    bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Diese
    Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt,
    aufbewahrt werden.
  11. Erbringt derselbe Leiharbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 2 Kalendermonaten mehr als 20 Mal in
    derselben Organisationseinheit des Entleihers (Ort der Auftragserfüllung) Aufgaben für den Entleiher, schlägt der
    Verleiher dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher vor, den Leiharbeitnehmer direkt einzustellen. Kommt
    zwischen dem Auftraggeber und dem Leiharbeitnehmer ein unmittelbares Rechtsverhältnis zustande, wird eine
    Vermittlungsprovision fällig. Einzelheiten werden gesondert im Rahmenvertrag geregelt.

  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 und 3 unten führt die Beendigung des zwischen dem Verleiher und dem Entleiher
    geschlossenen Rahmenvertrags dazu, dass der Entleiher die Nutzung des Onlineportals einstellt und die Benutzerkonten auflöst. Die Benutzerkonten sollen nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst werden und nicht vor Abgabe der noch ausstehenden Bewertungen.
  2. Während der Kündigungsfrist des Rahmenvertrags kann der Entleiher nur Überlassungsaufträge erteilen, deren
    Tätigkeitsdauer in die Kündigungsfrist der Vereinbarung fällt.
  3. Die Kündigung des Rahmenvertrags hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Ausführung von Überlassungsaufträgen, die vor dem Datum der Kündigung des Rahmenvertrags geschlossen wurden, es sei denn, der Rahmenvertrag wurde mit sofortiger Wirkung gekündigt.

  1. Der Entleiher kann eine Reklamation insbesondere bezüglich der Funktionsweise des Onlineportals einreichen.
  2. Reklamationen können schriftlich an die in Punkt I. 13 der AGB angegebene Adresse des Verleihers oder an die EMail-Adresse kontakt@tikrow.de eingereicht werden.
  3. Eine ordnungsgemäß eingereichte Reklamation sollte mindestens Folgendes enthalten:
    1. Daten zur Identifizierung des Entleihers;
    2. wenn die Reklamation einen konkreten Überlassungsauftrag betrifft – Daten, die die Identifizierung des
    Leiharbeitnehmers ermöglichen;
    3. Beschreibung der Reklamation, d. h. eine detaillierte Darstellung der Umstände, die die Reklamation
    rechtfertigen und der damit verbundenen Erwartungen des Entleihers.
  4. Wenn die in der Reklamation bereitgestellten Daten oder Informationen unvollständig sind, wird der Verleiher den
    Entleiher vor Prüfung der Reklamation um eine entsprechende Ergänzung bitten.
  5. Der Verleiher ist verpflichtet, die Reklamation unverzüglich zu prüfen, möglichst jedoch innerhalb von 14
    Werktagen nach Eingang der vollständig eingereichten Reklamation.
  6. Der Verleiher informiert den Entleiher schriftlich oder per E-Mail über die Prüfung der Reklamation.

  1. Der Verleiher ist berechtigt, inhaltliche Änderungen der AGB vorzunehmen.
  2. Der Verleiher informiert den Entleiher über die geänderten Bestimmungen und das Datum ihres Inkrafttretens,
    spätestens 14 Kalendertage vor der geplanten Änderung per E- Mail.
  3. Der Entleiher kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts der Nachricht die Annahme der
    Änderungen der AGB ablehnen und den Rahmenvertrag mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der
    Änderung der AGB kündigen.
    Die Kündigung erfolgt durch Übersendung einer Erklärung per Einschreiben an die Adresse des Verleihers.
    Andernfalls gelten die AGB als angenommen, Änderungen der AGB treten am Tag nach Ablauf der oben genannten
    Kündigungsfrist in Kraft, es sei denn, der Verleiher hat einen anderen, längeren Termin für das Inkrafttreten der
    Änderungen angegeben.
  4. Die Beendigung des Rahmenvertrages aus den in Punkt XI genannten Gründen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit
    und Durchführung von Überlassungsaufträgen, die vor dem Kündigungsdatum erteilt wurden.
  5. Für einzelne Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten die Bestimmungen der AGB in der am Tag der
    Auftragsannahme durch den Leiharbeitnehmer geltenden Fassung.

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Inhalt der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge
    sowie alle Informationen, die die Vertragsparteien einander im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung
    stellen, insbesondere über die Leistungen des Verleihers, sämtliches Know-how, kaufmännische, rechtliche,
    technische und organisatorische Informationen sowie sonstige Informationen gelten von wirtschaftlichem Wert,
    die der anderen Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung des Rahmenvertrags bereitgestellt oder offengelegt
    werden, unabhängig von der Form, dem Grad und der Art ihrer Äußerung, Aufzeichnung oder Entwicklung
    (vertrauliche Informationen), vertraulich sind und streng vertraulich behandelt werden. Sie werden nur für Zwecke
    im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rahmenverträge und Überlassungsaufträge verwendet und verwertet
    und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei unter Androhung der Nichtigkeit nicht an Dritte
    weitergegeben oder offengelegt.
    Die Vertragspartei haftet für Handlungen und Unterlassungen der Personen, an die sie vertrauliche Informationen
    weitergegeben hat, wie für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen.
  2. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt nicht in Fällen, in denen sich die Verpflichtung zur Offenlegung
    vertraulicher Informationen aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder einer rechtskräftigen Entscheidung
    einer Behörde ergibt. In jedem solchen Fall ist die offenlegende Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich
    über die Verpflichtung zur Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren und alle möglichen
    Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die offengelegten vertraulichen Informationen vertraulich
    behandelt und nur für die durch sie gerechtfertigten Zwecke verwendet werden.
    Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht für Informationen, die der Vertragspartei bereits vor ihrer Offenlegung
    durch die andere Vertragspartei bekannt waren, sowie für Informationen, die allgemein bekannt sind.
  3. Alle Medien, die vertrauliche Informationen enthalten (und Kopien davon), werden nach ihrer Verwendung oder
    Verwendung für die Zwecke der Zusammenarbeit, spätestens bei Beendigung oder Ablauf des Rahmenvertrags gelöscht oder an die andere Partei zurückgegeben. Zu Archivierungszwecken darf die Partei jedoch Kopien von Dokumenten aufbewahren, die für die Umsetzung des Rahmenvertrags und der Überlassungsaufträge erstellt wurden und die von den Leiharbeitnehmern durchgeführten Aufgaben dokumentieren, sofern diese vertraulich behandelt werden.
  4. Vorbehaltlich Punkt VI. 17 der AGB bedürfen alle öffentlichen Informationen oder Bekanntmachungen im
    Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der gegenseitigen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich ihres Inhalts,
    ihrer Form sowie der Art und des Ortes der Bekanntmachung.
  5. Der Verleiher ist berechtigt, allgemeine Informationen über die Zusammenarbeit mit dem Entleiher zu
    veröffentlichen und den Entleiher in seine Referenzliste aufzunehmen.
  6. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Durchführung des Rahmenvertrags und der Überlassungsaufträge
    sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum des Ablaufs oder der Beendigung des Rahmenvertrags oder
    des letzten Überlassungsauftrags (je nachdem, welches Ereignis später eintritt). und im Bereich personenbezogener Daten – ohne zeitliche Begrenzung.

  1. Aufgrund der Tatsache, dass der Verleiher im Rahmen der Umsetzung des Rahmenvertrags Zugang zu den
    personenbezogenen Daten der Mitarbeiter/ Vertreter der Entleiher erhalten muss, (im Folgenden
    „personenbezogene Daten“ genannt). ) beauftragt der Entleiher den Verleiher mit der Verarbeitung
    personenbezogener Daten zu den in diesem Punkt XII genannten Bedingungen.
  2. Der Verleiher ist berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter/ Vertreter der Entleiher nur im Rahmen der
    Datenkategorien zu verarbeiten, die für die Durchführung der Zusammenarbeit, insbesondere die Auftragserteilung, die Koordinierung der Aufgabenerfüllung und die Abgabe von Bewertungen, erforderlich sind, d. h. Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer.
    Der Verleiher ist berechtigt, personenbezogene Daten nur zum Zweck der Umsetzung spezifischer Aufgaben zu
    verarbeiten, die ihm im Rahmen des Rahmenvertrags übertragen wurden. Der Verleiher ist berechtigt, die
    folgenden Tätigkeiten in Bezug auf personenbezogene Daten durchzuführen: Erhebung, Aufzeichnung,
    Speicherung, Verarbeitung und Löschung. Der Verleiher ist berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen
    Daten ausschließlich mithilfe von IT-Systemen gemäß den vom Verleiher festgelegten Regeln zu verarbeiten.
  3. Jede Änderung des Umfangs oder Zwecks der in Abschnitt genannten Verarbeitung personenbezogener Daten
    erfordert eine Änderung der AGB.
  4. In Fällen, in denen der Verleiher die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Entleihers zur Auslagerung der
    Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag an einen Dritten erhalten hat oder der Rahmenvertrag
    die Auslagerung dieser Verpflichtungen an bestimmte, aufgeführte Kategorien von Dritten ausdrücklich zulässt,
    wird davon ausgegangen dass der Entleiher den Verleiher ermächtigt, diesen Dritten mit der Verarbeitung
    personenbezogener Daten in dem Umfang und zu demselben Zweck zu beauftragen, wie im Absatz 2
    angegeben. Der Verleiher kann Dritte hinzufügen oder ersetzen, es sei denn, der Entleiher widerspricht der
    Weitergabe seiner personenbezogenen Daten. Der Verleiher ist für die Handlungen oder Unterlassungen von
    Stellen verantwortlich, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind.
  5. Der Verleiher schließt mit einem in Abs. 3 genannten Dritten einen Vertrag zur Beauftragung der Verarbeitung
    personenbezogener Daten. Der Vertrag zur Beauftragung der Verarbeitung personenbezogener Daten wird im
    Rahmen des in Punkt XII genannten Zwecks und Umfangs der Datenverarbeitung geschlossen und gewährleistet
    ein Schutzniveau für personenbezogene Daten, das nicht geringer ist als das in Punkt XII.
  6. Der Entleiher sichert zu und gewährleistet, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an den Verleiher nicht
    gegen das Gesetz oder einen Vertrag verstößt, dessen Vertragspartei er ist.
  7. Der Verleiher erklärt, dass er
    1. die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten kennt und sich verpflichtet,
    personenbezogene Daten gemäß diesen Bestimmungen zu verarbeiten,
    2. technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß den
    Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten anwendet.
  8. Der Verleiher verpflichtet sich:
    1. personenbezogene Daten nur in dem im Abs. 2 genannten Umfang und Zweck zu verarbeiten
    2. vor Beginn der Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der
    verarbeiteten personenbezogenen Daten entsprechend den Bedrohungen und Kategorien der geschützten
    Daten im Einklang mit dem geltenden Recht zu gewährleisten, insbesondere unter Berücksichtigung der
    Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Verarbeitung Gefahr der Verletzung der Rechte und
    Freiheiten natürlicher Personen und sichert zu:
    1. Pseudonymisierung und Verschlüsselung       personenbezogener Daten;
    2. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit von
    Verarbeitungssystemen und -diensten kontinuierlich sicherzustellen;
    3. die Möglichkeit, die Verfügbarkeit und den Zugriff auf personenbezogene Daten im Falle eines
    physischen oder technischen Vorfalls schnell wiederherzustellen;
    4. regelmäßige Prüfung, Messung und Beurteilung der Wirksamkeit technischer und
    organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung,
    3. eine Dokumentation zu führen, in der die Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten
    sowie die eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben werden.
    4. Personen, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sind, zu verpflichten, diese Daten und die
    Methoden zu ihrer Sicherung während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung und auf unbestimmte Zeit
    nach deren Ablauf oder Widerruf vertraulich zu behandeln,
    5. den Entleiher unverzüglich über alle Umstände, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang
    mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten zu informieren, insbesondere (schriftlich, per Fax oder per E-Mail):
    1. über jeden bekannten Fall eines Verstoßes oder mutmaßlichen Verstoßes, die im Gesetz
    genannten Datenschutzgrundsätze, die in diesen AGB festgelegten Verarbeitungsgrundsätze oder
    die Sicherheit personenbezogener Daten sowie über alle Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit
    einem solchen Verstoß,
    2. jede rechtsverbindliche Anfrage zur Bereitstellung personenbezogener Daten an die zuständige
    Behörde, es sei denn, das Verbot der Benachrichtigung des Entleiher ergibt sich aus gesetzlichen
    Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Strafverfahrens;
    3. jede Anfrage bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die direkt von der Person
    eingeht, deren Daten verarbeitet werden, ohne auf diese Anfrage zu antworten, es sei denn, der
    Entleiher hat dies genehmigt;
    6. den Entleiher unverzüglich über jede Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum
    Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, die von
    einer autorisierten staatlichen Verwaltungsbehörde am Hauptsitz des Verleihers oder an anderen
    kontrollierten Orten durchgeführt wird, wo sich personenbezogene Daten befinden können. Die gleiche
    Verpflichtung obliegt dem Verleiher im Falle einer solchen Kontrolle, die in Räumen durchgeführt wird, die
    von Personen kontrolliert werden, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind.
    7. auf Verlangen des Entleihers die personenbezogenen Daten innerhalb der mit dem Entleiher vereinbarten
    Frist und auf Kosten des Entleiher zurückzugeben, zu löschen oder zu ändern.
  9. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher die erforderliche Unterstützung im Zusammenhang mit der Erfüllung
    der Verpflichtungen aus diesem Punkt XII zu gewähren.
  10. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ab dem Datum des Inkrafttretens des Rahmenvertrags und ist
    bis zum Ablauf oder der Beendigung des Rahmenvertrags gültig. Die Kündigung oder der Ablauf des Rahmenvertrags hat die Beendigung oder den Ablauf der Überlassung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter / Vertreter des Entleihers zur Folge, ohne dass eine der Parteien zusätzliche Erklärungen abgeben muss.
  11. Im Falle einer Kündigung oder eines Ablaufs des Rahmenvertrags sowie im Falle eines Ausscheidens einer
    bestimmten Person beim Entleiher nach dieser Tatsache stellt der Verleiher die Verarbeitung personenbezogener
    Daten innerhalb von 7 Tagen ein und stellt nach Wahl des Entleihers die Verarbeitung personenbezogener Daten
    ein, gibt die personenbezogenen Daten an den Entleiher zurück, löscht diese sowie Kopien dieser Daten, die sich im
    Besitz des Verleihers, seiner Mitarbeiter oder Subunternehmer befinden, die Löschung wird der Entleiher schriftlich bestätigen. Innerhalb derselben Frist wird der Verleiher auch alle Informationen löschen, die dazu dienen könnten, die ihm zur Verarbeitung anvertrauten personenbezogenen Daten ganz oder teilweise zu reproduzieren. Unter „Löschen“ ist die Vernichtung personenbezogener Daten oder deren Änderung in einer
    Weise zu verstehen, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Person möglich sind (Anonymisierung). Die Verpflichtung, die Verarbeitung personenbezogener Daten einzustellen und zu löschen, ist ausgeschlossen, soweit der Verleiher nach geltendem Recht zur Archivierung von Dokumenten verpflichtet ist und diese zur Feststellung, Verfolgung und Abwehr von Ansprüchen verwendet werden können.

  1. Sofern der Rahmenvertrag oder die AGB nichts anderes vorsehen, ist wird als Kommunikationsform zwischen den
    Parteien die Nutzung des Onlineportals und E-Mail- Verkehr genutzt.
  2. Sofern der Rahmenvertrag oder die AGB nichts anderes vorsehen, können alle Erklärungen der Parteien über die
    Durchführung und Wirksamkeit des Vertrages (einschließlich Zahlungsaufforderungen und Kündigung des Rahmenvertrages) in urkundlicher Form abgegeben werden. In dokumentarischer Form abgegebene Erklärungen, insbesondere solche in Form von E-Mail-Nachrichten, können an die im Rahmenvertrag benannten Koordinatoren der Vertragsparteien gerichtet werden. Die Abgabe von Erklärungen kann schriftlich an die Koordinatoren oder Geschäftsleitung der Vertragsparteien sowie per Korrespondenz an die bei Abschluss des Rahmenvertrags angegebenen oder während der Laufzeit des Rahmenvertrags aktualisierten Adressen der Vertragsparteien erfolgen. Jeder als Vertreter ermächtigte Ansprechpartner ist berechtigt, an die Vertragspartei gerichtete Erklärungen entgegenzunehmen, und ihre Zustellung ist gegenüber der Vertragspartei, in deren Namen er handelt, wirksam. Eine E-Mail-Nachricht gilt am nächsten Werktag nach dem Versand als zugestellt. Der Entleiher ist verpflichtet, alle Anmerkungen zur Umsetzung des Rahmenvertrags sowie Berichte, Anrufe und
    Benachrichtigungen in den in dem Rahmenvertrag genannten Fällen an den Vertreter des Verleihers zu richten.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Bestimmungen des deutschen Rechts.

Regelung gültig ab 21. März 2024